Die Sicherstellung von Unterlagen und Datenträgern im Rahmen einer strafprozessualen Durchsuchung berechtigt die Ermittlungsbehörden nicht ohne Weiteres zu deren Beschlagnahme. Vielmehr muss zuvor geprüft werden, ob die sichergestellten Gegenstände überhaupt als Beweismittel in Betracht kommen. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 22.10.26 (Az.: 12 Qs 73/26) klargestellt und eine ohne vorherige Durchsicht angeordnete Beschlagnahme aufgehoben.
Der Entscheidung lag ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 StGB zugrunde. Im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung der Privat- und Geschäftsräume des Beschuldigten wurden zahlreiche Unterlagen und Datenträger sichergestellt.
Die Verteidigung wandte sich gegen die Sicherstellung und beantragte eine gerichtliche Entscheidung. Nachdem die Durchsicht und Auswertung der sichergestellten Gegenstände zwischenzeitlich ausgesetzt worden waren, ordnete das Amtsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 31.08.26 deren Beschlagnahme an und hob zugleich die zuvor angeordnete Aussetzung auf.
Hiergegen legte die Verteidigung Beschwerde ein und beantragte, die weitere Durchsicht und Auswertung der sichergestellten Gegenstände vorläufig auszusetzen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Beschwerde hinsichtlich der Beschlagnahme statt und hob diese auf.
Zur Begründung stellte die Kammer klar, dass eine Beschlagnahme gemäß § 94 StPO grundsätzlich voraussetzt, dass die sichergestellten Gegenstände zuvor als potenziell beweiserheblich identifiziert worden sind. Dieser Feststellung dient die vorgelagerte Durchsicht gemäß § 110 StPO.
Dabei sind die sichergestellten Unterlagen und Daten zunächst auf ihre mögliche Bedeutung für das Ermittlungsverfahren zu überprüfen. Nicht beweiserhebliches Material ist auszusondern, sodass nur die verbleibenden potenziellen Beweismittel einer Beschlagnahme unterworfen werden dürfen.
Denn mit der Beschlagnahme endet das Stadium der Durchsicht. Erst die anschließende inhaltliche Auswertung der als beweiserheblich eingestuften Unterlagen und Daten setzt, sofern der Betroffene nicht einverstanden ist, eine entsprechende Beschlagnahme voraus.
Diesen Anforderungen genügte der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts nicht.
Eine vorherige Durchsicht der sichergestellten Gegenstände hatte nicht stattgefunden. Das Sicherstellungsverzeichnis umfasste ursprünglich 83 Positionen. Die Staatsanwaltschaft hatte selbst eingeräumt, dass eine Prüfung der Beweiserheblichkeit angesichts der Menge des sichergestellten Materials bislang nicht möglich gewesen sei. Entsprechend fehlte in der Ermittlungsakte eine Dokumentation zur potenziellen Beweisbedeutung der einzelnen Unterlagen und Datenträger.
Mangels vorheriger Prüfung der Beweiserheblichkeit fehlte es somit an der erforderlichen Grundlage für die angeordnete Beschlagnahme.
Gleichwohl ließ das Landgericht trotz Aufhebung der Beschlagnahme die weitere Durchsicht der sichergestellten Gegenstände ausdrücklich zu.
Während die Auswertung mangels wirksamer Beschlagnahme zu unterbleiben habe, sei die vorgelagerte Durchsicht weiterhin zulässig, sofern die Voraussetzungen der Durchsuchung fortbestünden und die Maßnahme verhältnismäßig sei.
Die Aufhebung der Beschlagnahme führe daher auch nicht zwangsläufig zur sofortigen Herausgabe der sichergestellten Gegenstände. Vielmehr könne deren vorläufige Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 4 i. V. m. § 98 Abs. 2 StPO richterlich bestätigt werden.
Aus der voreilig angeordneten Beschlagnahme lasse sich insbesondere kein faktisches Beweisverwertungsverbot herleiten, das einer weiteren Durchsicht und gegebenenfalls erneuten Beschlagnahme entgegenstünde.
Die Entscheidung verdeutlicht damit die Grenzen eines erfolgreichen Rechtsmittels.
Zwar dürfen sichergestellte Unterlagen und Datenträger nicht ohne vorherige Prüfung ihrer potenziellen Beweiserheblichkeit pauschal beschlagnahmt werden. Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beschlagnahme hindert die Ermittlungsbehörden jedoch nicht grundsätzlich daran, die bislang unterbliebene Durchsicht nachzuholen und auf dieser Grundlage erneut eine Beschlagnahme zu erwirken.
Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass die Rechtswidrigkeit einer Beschlagnahme nicht ohne Weiteres zur Beendigung des staatlichen Zugriffs auf die sichergestellten Gegenstände führt.
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