BGH, Beschluss v. 04.03.26 – 1 StR 388/25
Wie ist ein Steuerpflichtiger zu bestrafen, der vorsätzlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgibt, die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung in demselben Kalenderjahr aber unterlässt?
Dieser praxisrelevanten Frage hat sich der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs kürzlich in seinem Beschluss vom 04.03.2026 angenommen (Az.: 1 StR 388/25).
In dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt schloss der Angeklagte X nach den Feststellungen des Landgerichts Landshut im Namen der tschechischen P. s.r.o. mit in Deutschland ansässigen Unternehmen während der Corona-Pandemie diverse Kaufverträge über die Lieferung von FFP2-Masken an die in Deutschland ansässigen Open-House-Unternehmen ab.
Im April 2020 vereinbarte X dann mit dem gesondert Verfolgten Y, die Maskenlieferungen künftig über die deutsche L-GmbH abzuwickeln. Die Geschäftsleitungen der sogenannten „Open-House-Unternehmen“, die den Zuschlag vom Bundesministerium für Gesundheit im „Open-House-Verfahren“ erhalten hatten bzw. solche Firmen belieferten, waren damit einverstanden, dass der Angeklagte die für diese Abnehmerinnen bestimmten Rechnungen im Namen der L. GmbH ausstellte.
Um die Umsatzsteuerzahllast der L-GmbH aus den Maskenverkäufen zu reduzieren, beschlossen X und Y gemeinsam mit dem Geschäftsführer der L-GmbH, dem Mitangeklagten Z, durch Gebrauch von nicht leistungshinterlegten Eingangsrechnungen des Einzelunternehmens T. e.K. in den künftigen Steuererklärungen der L-GmbH unberechtigt erhebliche Vorsteuerbeträge geltend zu machen. Nach dem gemeinsamen Tatplan sollte der entsprechend vergrößerte Gewinn der L-GmbH anschließend unter X, Y und Z aufgeteilt werden.
Diesem Tatplan entsprechend machte der Z in der Umsatzsteuervoranmeldung der L-GmbH für die Monate Mai und Juni 2020 unberechtigt Vorsteuern aus diversen fingierten Servicerechnungen der T. e.K. geltend, wodurch sich die Umsatzsteuerzahllast zugunsten der L-GmbH signifikant verringerte.
Im September 2020 gab Z für die L-GmbH eine geänderte Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2020 ab, in der er nun zwar keine Vorsteuern aus den Servicerechnungen der T. e.K. mehr geltend machte, aber unter Vorlage von „Gutschriften“ der Open-House-Unternehmen rückläufig auch keine Ausgangsumsätze aus den Maskenlieferungen mehr erklärte.
Die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung der L-GmbH für das Kalenderjahr 2020 hat das Landgericht Landshut nicht festgestellt.
Das Landgericht Landshut hat die Angeklagten aufgrund der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Kalenderjahr 2020 wurde dabei als mitbestrafte Nachtat aus dem Schuldspruch ausgegrenzt.
Zu Recht- wie der BGH nun entschieden hat.
Zwar bestehe zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und der dazugehörigen Umsatzsteuerjahreserklärung grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Vorrang, die Umsatzsteuerjahreserklärung als Haupttat vor den Umsatzsteuervoranmeldungen als mitbestrafte Vortaten zu verfolgen.
Dies gelte aber dann nicht, sofern die Umsatzsteuervoranmeldungen unrichtig abgegeben wurden, die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung aber unterlassen wurde.
Denn eine Steuerverkürzung durch aktives Tun gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erweise sich in der Fallkonstellation „Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung“ regelmäßig als gewichtiger. Der Unrechtsvorwurf bei der Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung reduziere sich gegenüber den quartalsmäßig oder monatlich abgegebenen Voranmeldungen regelmäßig lediglich darauf, mit diesem Unterlassen nicht zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt zu sein.
Dies gelte erst recht in Fällen, in denen sich die Tatbeteiligten über Umsatzsteuervoranmeldungen unberechtigt Vorsteuerüberhänge auszahlen lassen, die dann innerhalb der Tätergruppierung verteilt werden, da sich der Steuerschaden in diesen Konstellationen bereits unabhängig von einer etwaigen späteren Korrektur über die Jahreserklärung realisiert habe.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen seien nicht als Durchgangsstadium für das endgültige Entziehen der Umsatzsteuer durch die unterlassene Abgabe der Jahreserklärung anzusehen, zumal auch keine Pflicht bestehe, unrichtige Voranmeldungen mit der Jahressteuererklärung zu berichtigen.
Insgesamt sei das Unterlassen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung daher als mitbestrafte Nachtat der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen anzusehen.
Die Abgabe der korrigierten Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2020 führte für den Z nicht zuletzt auch nicht zu Straffreiheit aufgrund einer Selbstanzeige.
Die korrigierte Voranmeldung für den Monat Mai 2020 konnte nicht die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 2a AO entfalten, da Z zwar die Vorsteuern aus den Scheinrechnungen der T. e.K. nicht mehr geltend machte, allerdings die umsatzsteuerpflichtigen Maskenlieferungen an die Open-House-Unternehmen entgegen der Vorlage der „Gutschriften“ an die L-GmbH nach den Feststellungen des Landgerichts nicht wirklich rückgängig gemacht worden waren.
Der Beschluss des BGH gibt damit im Ergebnis Anlass, sich mit dem Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung sowie den daraus resultierenden Korrekturmöglichkeiten auseinanderzusetzen.
Sind durch die Voranmeldungen bereits vorsätzlich Steuern verkürzt worden, sei es durch unrechtmäßigen Vorsteuerabzug oder unrichtige bzw. unvollständige Ausgangsumsatzerklärung oder aus einer Kombination aus beidem, wird der Steuerpflichtige, der die Abgabe einer (zutreffenden) Jahressteuererklärung unterlässt, auf Basis der Rechtsprechung des BGH „nur“ wegen Steuerhinterziehung wegen den Verkürzungen durch die Voranmeldungen zu bestrafen sein.
Die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen können in diesem Fall aber grundsätzlich strafbefreiend korrigiert werden, entweder unterjährig durch Abgabe von jeweils korrigierten und insgesamt zutreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen und unter Beachtung der Voraussetzungen des § 371 Abs. 2a AO oder durch Abgabe einer fristgemäßen, zutreffenden und vollständigen Umsatzsteuerjahreserklärung.
Nachzulesen ist die Entscheidung unter:
