Mit Beschluss vom 13.07.26 (Az.: 1 StR 128/26) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen trotz der jüngst vom Bundesfinanzhof geäußerten erheblichen Zweifel an ihrer statistischen Belastbarkeit weiterhin als Schätzungsgrundlage im Steuerstrafverfahren herangezogen werden darf.
Die Entscheidung ist insbesondere vor dem Hintergrund des BFH Urteils vom 18.06.25 (Az.: X R 19/21) von Interesse. Darin hatte der BFH den Anwendungsbereich der amtlichen Richtsatzsammlung als Schätzungsmethode massiv eingeschränkt und erhebliche methodische Defizite bei der Ermittlung der zugrunde liegenden Richtsätze aufgezeigt.
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für das Steuerstrafverfahren, in dem an die Feststellung des Hinterziehungsumfangs ohnehin strengere Anforderungen zu stellen sind als im Besteuerungsverfahren?
Der BGH hält die Heranziehung der Richtsatzsammlung auch im Steuerstrafverfahren weiterhin für zulässig, knüpft diese allerdings an besondere Voraussetzungen.
Im entschiedenen Fall hatte das Landgericht Kiel den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zur Ermittlung des strafrechtlich relevanten Hinterziehungsumfangs hatte das Landgericht die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und dabei mangels ausreichender Tatsachengrundlage für genauere Schätzungsmethoden auf die amtliche Richtsatzsammlung zurückgegriffen. Auf den ermittelten Wareneinsatz wurden jährlich ansteigende Rohgewinnaufschläge zwischen 250% und 290% angewendet.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten blieb erfolglos.
Der BGH stellt klar, dass eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen auch im Steuerstrafverfahren grundsätzlich zulässig ist, sofern die Verwirklichung eines Besteuerungstatbestands feststeht, dessen konkreter Umfang jedoch nicht zuverlässig ermittelt werden kann.
Anders als Besteuerungsverfahren genügt es dabei allerdings nicht, dass für das Schätzungsergebnis lediglich eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit spricht. Vielmehr muss das Strafgericht gemäß § 261 StPO davon überzeugt sein, dass das Schätzungsergebnis den tatsächlichen Verhältnissen entspricht oder den tatsächlich zutreffenden Wert jedenfalls nicht überschreitet. Verbleibende Zweifel sind nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Bemerkenswert ist dabei, dass der BGH die vom BFH aufgezeigten Schwächen der Richtsatzsammlung ausdrücklich anerkennt.
Diese liegen insbesondere in der fehlenden statistischen Repräsentativität der Datengrundlage sowie dem Ausschluss von Verlustbetrieben und Betrieben mit besonders niedrigen Gewinnsätzen, wodurch die ermittelten Richtsätze systematisch nach oben verzerrt werden.
Gleichwohl sieht der BGH hierin kein grundsätzliches Hindernis für deren Anwendung im Steuerstrafverfahren.
Die Richtsatzsammlung bleibt damit weiterhin als subsidiäre Schätzungsgrundlage zulässig, sofern keine genaueren, insbesondere innerbetrieblichen Schätzungsmethoden zur Verfügung stehen und das Strafgericht die konkreten betrieblichen Verhältnisse umfassend berücksichtigt.
Hierzu gehören etwa die Lage des Betriebs, die örtliche Konkurrenzsituation, die tatsächliche Auslastung sowie weitere betriebliche Besonderheiten, die eine Abweichung von den allgemeinen Richtsätzen rechtfertigen können. Verbleibenden Unsicherheiten sei erforderlichenfalls durch Sicherheitsabschläge zugunsten des Angeklagten Rechnung zu tragen.
Ob derartige Abschläge allerdings ausreichen, um die bereits in der Datengrundlage angelegten methodischen Schwächen auszugleichen, erscheint durchaus fraglich. Denn die rechnerische Reduzierung eines Schätzungsergebnisses beseitigt nicht zwangsläufig die Unsicherheiten, die sich aus einer statistisch nur eingeschränkt belastbaren Ausgangsgrundlage ergeben.
Den Strafgerichten bleibt also die Möglichkeit einer Richtsatzschätzung grundsätzlich erhalten. Die Entscheidung verdeutlicht jedoch zugleich, dass eine schematische Übernahme finanzbehördlicher Schätzungsergebnisse den strafprozessualen Anforderungen nicht genügt.
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