Können Rechtsanwälte und Steuerberater nach Inkrafttreten des § 52d Satz 2 FGO eine finanzgerichtliche Klage noch wirksam in Papierform beim Finanzamt einreichen oder muss der elektronische Übermittlungsweg per beA oder beSt genutzt werden? Mit dieser praxis- und haftungsrelevanten Frage hat sich der zehnte Senat des BFH in seinem Urteil vom 17.09.25 auseinandergesetzt (Az.: X R 11/24, X R 12/24).
Im entschiedenen Sachverhalt klagten zusammenveranlagte Eheleute nach ablehnender Einspruchsentscheidung vom 17.05.23.
Der mandatierte Steuerberater warf die von ihm unterschriebene Klagschrift am 20.06.2023 persönlich in Papierform in den Briefkasten des beklagten Finanzamts ein. Das Finanzamt übersandte die Klagschriften per Post an das Finanzgericht, wo sie schließlich am 04.08.2023 eingingen. Eine Übermittlung der Klagschriften per beSt erfolgte nicht.
Das Finanzgericht sah die Klagen in erster Instanz als verfristet an und lehnte auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ab. Die einmonatige Klagefrist habe am 22.06.2023 geendet; die Klagen seien aber erst am 04.08.2023 eingegangen. Das Einwerfen in den Briefkasten des Finanzamts am 20.06.2023 verhelfe der Klage nicht zur Fristgemäßheit.
Denn seit Inkrafttreten des § 52d Satz 2 FGO bestehe für Steuerberater die Pflicht zur elektronischen Klageinreichung per beSt, welche die Möglichkeit einer Klageinreichung bei der Finanzbehörde in Papierform gem. § 47 Abs. 2 FGO ausschließe. Das beSt habe dem tätig gewordenen Steuerberater seit Inbetriebnahme des Systems mit dem Versand der letzten Registrierungsbriefe durch die Bundessteuerberaterkammer im März 2023 auch bei Klageinreichung bereits zur Verfügung gestanden.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da die Kläger nichts zu einem unverschuldeten beSt-Nutzungshindernis, etwa aufgrund technischer Defekte, vorgetragen hätten und ein Irrtum eines Prozessbevollmächtigten über Verfahrensvorschriften regelmäßig keine Wiedereinsetzung rechtfertige.
Der zehnte Senat des BFH stärkte hingegen dem tätigen Steuerberater den Rücken und hob das Urteil unter Zurückverweisung an das Finanzgericht auf. Denn das Finanzgericht hätte den Klägern gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen. Der Steuerberater sei einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlegen.
Zwar müsse ein berufsmäßiger Vertreter das Verfahrensrecht in aller Regel kennen, weshalb ein Rechtsirrtum im finanzgerichtlichen Verfahren regelmäßig eine Fristversäumnis nicht entschuldige. Zum Zeitpunkt der Klageinreichung beim Finanzamt sei nach der Gesetzeslage und der Kommentarliteratur allerdings unklar gewesen, ob Steuerberater mit Inkrafttreten des § 52d Satz 2 FGO finanzgerichtliche Klagen ausschließlich auf elektronischem Übermittlungsweg einreichen konnten oder ob daneben eine schriftliche Klagerhebung in Papierform bei der Finanzbehörde gemäß § 47 Abs. 2 FGO möglich blieb. Zu dem Rangverhältnis der Vorschriften habe außerdem weder eine höchstrichterliche oder instanzgerichtliche Rechtsprechung noch eine veröffentlichte Verfügung der Finanzverwaltung existiert, die einem der beiden Übermittlungswege einen Vorrang eingeräumt hätte. Der Rechtsirrtum des Steuerberaters begründe daher ausnahmsweise eine zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigende unverschuldete Unkenntnis, auf die sich die Kläger in der Folge berufen durften.
Der zehnte Senat des BFH hat sich damit in der zitierten Entscheidung zwar im Ergebnis beratungspraxisfreundlich positioniert.
Aber: Achtung!
Es ist keineswegs gesichert, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stets in Betracht kommt, sofern Steuerberater nach Inkrafttreten des § 52d FGO für Klageeinreichungen nicht den elektronischen Übermittlungsweg per beSt nutzen oder genutzt haben.
Denn der neunte Senat des BFH hat mit Urteil vom 07.10.25 (Az.: IX R 7/24) in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt entschieden, dass § 52d FGO für finanzgerichtliche Klageeinreichungen generell eine beSt-Nutzungspflicht vorsehe und damit die Möglichkeit, gemäß § 47 Abs. 2 FGO schriftlich bei der Finanzbehörde Klage einzureichen, verdränge; im dortigen Fall wurde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. In einem weiteren, vom FG Berlin-Brandenburg in letzterem Sinne entschiedenen Sachverhalt (Az.: 9 K 9108/23) ist über die vor dem sechsten Senat des BFH anhängige Revision noch nicht entschieden (Az.: BFH- VI R 17/24).
Wie sollten sich Steuerberater und Rechtsanwälte nun also aktuell verhalten?
Für den sichersten und damit haftungsvermeidenden Weg sollten finanzgerichtliche Klagen fortan, bis sich eine einheitliche höchstrichterliche und instanzgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet und gefestigt hat, elektronisch per beSt bzw. per beA bei dem zuständigen Finanzgericht eingereicht werden.
Wer sich auf eine ggf. erforderliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlässt, setzt sich einem erheblichen Regressrisiko aus.
Die hier besprochene Entscheidung des zehnten Senats ist abrufbar unter: BFH, Urteil v. 17.09.2025 – X R 11, 12/24
Die Entscheidung des neunten Senats ist abrufbar unter: Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof
Die zur Entscheidung durch den sechsten Senat des BFH ausstehende Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ist abrufbar unter: VIS Berlin – 9 K 9108/23 | Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat | 20.03.2024 | Urteil
