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LBF NRW wertet zweites Krypto-Datenpaket aus – Was bedeutet das für Investoren?

Der aktuelle Datensatz

Das Landesamt zur Bekämpfung zur Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) wertet erneut ein umfangreiches Datenpaket über den Handel mit Krypto-Werten aus. Dies ergibt sich aus einer Pressemitteilung des LBF NRW vom 25.09.2025

Es handelt sich um das zweite Datenpaket dieser Art. Bereits im Jahr 2023 hatte die nordrhein-westfälische Steuerverwaltung über ein Sammelauskunftsersuchen Daten einer deutschen Krypto-Handelsplattform erhalten und diese zentral ausgewertet. Nach der aktuellen Pressemeldung soll ein Großteil dieser Fälle inzwischen abgearbeitet worden sein und zu Steuernachforderungen im „hohen einstelligen Millionenbereich“ geführt haben. Dieser Wert klingt zunächst nichts sonderlich hoch. Da sich einige der besonders komplexen Fälle noch in Aufarbeitung befinden, dürfte das endgültige Mehrergebnis jedoch deutlich höher ausfallen.

Nach bisherigen Informationen umfasst das neue Datenpaket rund 4.000 Steuerfälle.

 

Wie geht es weiter?

Die gewonnenen Daten sollen, wie schon beim Auskunftsersuchen 2023, nach der Aufbereitung durch das LBF NRW an die jeweils zuständigen örtlichen Finanzämter der Krypto-Anleger weitergeleitet werden. Dort werden die Daten weiterverarbeitet. Dies in jedem Fall mit dem Ziel, etwaige bislang unversteuerte Einkünfte im Zusammenhang mit Krypto-Assets der Besteuerung zuzuführen. Soweit Einkünfte bislang nicht deklariert wurden, ist mit der Einleitung von Steuerstrafverfahren zu rechnen.

Im Zusammenhang mit dem ersten Datenpaket aus 2023 gab es regionale Unterschiede in der Handhabung der Daten durch die Wohnsitz-Finanzämter. So haben einige Finanzämter die Steuerpflichtigen zunächst mit dem Hinweis auf vorliegendes Kontrollmaterial angeschrieben und aufgefordert, ihre Steuererklärungen im Hinblick auf Einkünfte aus Kryptowerten auf Vollständigkeit zu überprüfen (sog. „Goldene-Brücke-Schreiben“). Andere Finanzämter hingegen haben direkt einen Abgleich mit den Steuerakten der betroffenen Steuerpflichtigen vorgenommen und steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und bekanntgegeben, wenn in den Steuererklärungen erkennbar keine Einkünfte aus Kryptowerten deklariert worden waren. Vereinzelt haben Finanzämter auch steuerliche Außenprüfungen angeordnet.

 

Handlungsbedarf und Möglichkeiten der Risikominimierung

Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit Einkünfte aus Kryptowerten erzielt haben und diese bislang nicht in ihren Steuererklärungen angegeben haben oder aber Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben haben, sind gut beraten, gemeinsam mit ihrem steuerlichen Berater die Erforderlichkeit einer Korrekturerklärung bzw. die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige zu prüfen. Dies sollte kurzfristig geschehen. Aktuell dürfte eine Selbstanzeige im Hinblick auf die nunmehr auszuwertenden Daten regelmäßig noch möglich sein. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Selbstanzeige hingegen gesperrt sein. Dies hängt vom Vorgehen der Finanzbehörde im konkreten Einzelfall ab. Versendet das Finanzamt ein „Goldene-Brücke-Schreiben“, gibt dies in aller Regel dem Steuerpflichtigen die Gelegenheit, binnen der darin gesetzten Frist noch eine wirksame Selbstanzeige abzugeben. Wird hingegen die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben, ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige endgültig zu spät. Gleiches gilt bei Erhalt einer Prüfungsanordnung, für die von der Prüfungsanordnung umfassten Besteuerungszeiträume. Auch wenn eine wirksame Selbstanzeige nicht (mehr) möglich ist – beispielsweise, weil die hinterzogene Steuer sowie die festzusetzenden Hinterziehungszinsen und etwaige Strafzuschläge nicht gezahlt werden können –, kommt der freiwilligen Offenlegung erhebliche strafmildernde Wirkung zu.

 

Einordnung und Ausblick

Auf den ersten Blick klingt ein steuerliches Mehrergebnis im einstelligen Millionenbereich – bezogen auf den ersten Datensatz aus 2023 – nicht sonderlich hoch. Auch die nunmehr betroffenen 4.000 Steuerfälle dürften allenfalls die Spitze des Eisbergs sein.

Allerdings geht es einmal mehr eher um die Signalwirkung: Krypto-Gewinne werden nicht anonym erzielt. Die Finanzbehörden haben Steuerpflichtige im Visier, die Gewinne nicht versteuert haben. Die Intensität der Strafverfolgung dürfte zunehmen. Wenn es je eine Art „Gnadenfrist“ gegeben hat, ist diese zwischenzeitlich abgelaufen.

Fehlende Kenntnis der grundsätzlichen Steuerbarkeit dürfte kaum noch ein erfolgsversprechendes Verteidigungsargument sein. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind aus Sicht der Finanzbehörde  geklärt – dies spätestens mit dem BMF-Schreiben vom 10.5.2022, das erst kürzlich mit dem neu gefassten Schreiben vom 6.3.2025 eine umfassende Überarbeitung erfahren hat – verbunden mit stark erhöhten Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für den Steuerpflichtigen.

Auch das fachliche Knowhow und die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden werden zunehmend besser. Hinzu kommt zukünftig der grenzüberschreitende Informationsaustausch (u.a. aufgrund der DAC 8-Richtlinie).

Schließlich dürfte auch das Volumen der in Rede stehenden Steuerfälle drastisch zugenommen haben. Die Anlage und der Handel mit Krypto-Assets sind erst in den letzten Jahren zum Massenphänomen geworden.

Dr. Andreas Höpfner