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Finanzgericht Münster: Kein Wunsch-Betriebsprüfer in Außenprüfung

Der 1. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster hat in seinem Urteil aus dem April 2023 die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Person des Betriebsprüfers festgestellt (Urteil vom 27. April 2023, Az. 1 K 2091/22).

Der Sachverhalt 

Die Steuerpflichtige hatte sich nach zwei mit erheblichen Mehrergebnissen abgeschlossenen Außenprüfungen erfolglos zur Wehr zu setzen versucht gegen die dritte Ansetzung mit demselben Betriebsprüfer. Die vorgeschriebene Bekanntgabe des Namens des Prüfers dürfe keineswegs dahingehend ausgelegt werden, dass allein hierdurch eine angreifbare unmittelbare Regelung gegenüber dem Steuerpflichtigen ergehe, so die Finanzrichter.

Hinweise für die Praxis 

Rechtsschutzlos gestellt ist der Betroffene nicht: Bei Mitwirkung eines nicht unparteiischen Amtsträgers besteht jederzeit eine Rechtsbehelfsmöglichkeit, vgl. auch die wenig genutzte Ablehnungsmöglichkeit eines befangenen Betriebsprüfers nach § 83 AO. Das gilt auch bereits bei Benennung des Prüfers. Allerdings nur dann, wenn zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte der Steuerpflichtigen verletzen wird – wie beispielsweise bei Fehlverhalten in den vorangegangenen Prüfungen.

Unterschiedliche rechtliche Auffassungen über die Bewertung steuerrechtlich erheblicher Sachverhalte reichen allerdings nicht aus für die Annahme einer Rechtsverletzung, die nicht durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnte.

Genutzt werden kann ein Ablehnungsgesuch im Einzelfall als taktisches Instrument. Einen sofortigen Erfolg hat dieses Vorgehen in den seltensten Fällen, aber es sensibilisiert die Finanzverwaltung und wird in der anstehenden Prüfung für ein bedachtes Vorgehen sorgen. Es versteht sich von selbst, dass ein Ablehnungsgesuch nur bei begründetem Anlass gestellt werden sollte – dann aber nicht zögerlich.