Im Beitrag aus März 2023 hatten wir uns mit dem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.02.2023, Az. IX R 3/22, zur Besteuerung von Kryptogewinnen auseinandergesetzt: Gewinne aus Kauf/Verkauf von Kryptowährungen unterliegen der Einkommensteuer.
Die Finanzverwaltung NRW hat in Reaktion auf das BFH-Urteil Sammelauskunftsersuchen an Kryptohandelsplattformen gestellt, um Nutzerdaten zu erhalten. Die Informationen werden bundesweit an die Finanzämter verteilt und dort mit den Steuererklärungen abgeglichen. Die Einleitung steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren wegen nicht erklärter Kryptogewinne wird sich zukünftig häufen.
Wichtig dazu: Solange dem einzelnen Steuerbürger die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht bekannt gegeben wurde, können alle Betroffenen regelmäßig noch eine steuerliche Selbstanzeige abgeben. Wenn diese richtig gestellt und die Steuer inklusive Zinsen vollständig bezahlt wird, tritt auch bei allerschwersten Fällen vollständige Straffreiheit ein. Damit sollte aber nicht mehr gewartet werden. Eile ist geboten.