Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21, entschieden, dass in Deutschland die geleistete Arbeitszeit von Beschäftigten aufzuzeichnen ist. Das BAG hat sich damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, Az. C-55/18, aus 2019 angeschlossen. Unternehmen sind nunmehr verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Damit das „Wie“ dieser Pflicht inhaltlich konkretisiert und gesetzlich verankert wird, musste der Gesetzgeber handeln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen ersten Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vorgelegt. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen laut dem Entwurf dargestellt:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Das soll taggenau und elektronisch erfolgen. Falsche oder versäumte Erfassungen sollen zeitnah korrigiert werden. Eine bestimmte Art der elektronischen Erfassung ist nicht vorgesehen. Die Entwurfsbegründung nennt beispielsweise Tabellenkalkulationsprogramme oder Apps. Auch eine kollektive Arbeitszeiterfassung mittels elektronischer Schichtpläne ist zulässig. Dann muss daraus aber zwingend die Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer abgeleitet werden können.
Das Aufzeichnen der Arbeitszeit kann grundsätzlich auch der Arbeitnehmer selbst oder Dritte wie z.B. der Entleiher von Leiharbeitnehmern vornehmen. Der Arbeitgeber bleibt aber trotzdem weiter verantwortlich für die ordnungsgemäße Umsetzung der Aufzeichnungspflicht. Er hat deshalb den Arbeitnehmer/Dritten entsprechend anzuleiten und stichprobenartig zu kontrollieren.
Ferner muss der Arbeitgeber die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist dieser über die aufgezeichnete Arbeitszeit in geeigneter Weise zu informieren. Der Arbeitnehmer kann auch Kopien/Ausdrucke der erfassten Arbeitszeit fordern.
Verstöße sollen nach dem Entwurf als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- oder Informationspflichten drohen damit Bußgelder von bis zu 30.000 €.
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt für alle Unternehmen. Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter. Arbeitgeber müssen jetzt handeln. Es kann nicht abgewartet werden, bis das Arbeitszeitgesetz an die Rechtsprechung des BAG angepasst wurde. Laut BAG ist die Aufzeichnungspflicht schon heute geltendes Recht. Insbesondere im Hinblick auf in Zukunft drohende Bußgelder sollte das System zur Arbeitszeiterfassung zeitnah implementiert werden. Sofern die Aufzeichnung auf Arbeitnehmer/Dritte delegiert wird, sind diese unbedingt zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten und stichprobenartig zu kontrollieren. Mit entsprechender Dokumentation kann man sich bei eventuellen Verstößen dann gegenüber der Arbeitsschutzbehörde entlasten.