Außenprüfungen in turnusmäßigen Abständen sind bei steuerpflichtigen Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben normal. Der 8. Senat des Bundesfinanzhofs erklärte in seiner Entscheidung vom 15.10.2021 (Aktenzeichen: VIII B 130/20; zur Entscheidung) eine unmittelbar folgende dritte Anschlussprüfung für zulässig: Ein Freiberufler wehrte sich gegen die dritte Anordnung „ohne Pause“. Seiner Ansicht nach habe die Finanzbehörde diese Prüfung ermessensfehlerhaft angeordnet.
Doch gibt es eine Höchstzahl von eng aufeinanderfolgenden Prüfungen und Anschlussprüfungen? „Nein“, so der Bundesfinanzhof. Zeitliche Abstände (bzw. Nichtabstände) zwischen den Prüfungen seien irrelevant. Entscheidendes Kriterium sei vielmehr die Prüfbedürftigkeit – Stichwort: Anlassprüfung. Grenzen bei Anordnung einer Außenprüfung seien lediglich Willkür und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Beschwerde des Freiberuflers, die erneute Prüfanordnung sei reine Schikane und unverhältnismäßig, ging hier ins Leere. Aus den (Vor-)Prüfungen habe sich eine ganze Reihe von Fragen und Unklarheiten mit ganz erheblichen steuerlichen Auswirkungen ergeben, so die Finanzrichter. Die Anordnung der Prüfung der unmittelbar folgenden Zeiträume war damit zulässig.
In einigen Fällen kann die Anregung sinnvoll sein, jüngere Zeiträume sogleich miteinzubeziehen und mit niedrigeren Aufschlägen zu „erledigen“, wenn Mängel während einer Prüfung festgestellt wurden und die Finanzbehörde realistisch, möglicherweise sogar günstig schätzt.
Kommentierung der Entscheidung durch unserer Kollegin Frau Dr. Bischoff in der Fachnachrichten, Ausgabe Nr. 6, des Steuerberaterverbands Westfalen-Lippe
Bundesfinanzgericht, Beschluss v. 15.10.2021 – VIII B 130/20; Link zur Entscheidung: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202150210/